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Dezemberhilfe (Soforthilfe)

kein Einzug des Abschlags Dezember 2022 bei Gas und Wärme

Die aktuelle Gaspreiskrise führt zu teilweise enormen finanziellen Belastungen für Gas- und Wärmekunden. Um diese Belastungen etwas zu dämpfen, plant die Bundesregierung verschiedene finanzielle Entlastungen.

Um die Haushalte und kleinere Gewerbekunde kurzfristig zu entlasten, hat sich die Bundesregierung für eine einfache und pragmatische Lösung entschieden:
Gaskundinnen und Gaskunden erhalten für den Monat Dezember 2022 eine staatliche Soforthilfe, die sich an den monatlichen Abschlägen orientiert.  Sie entspricht einem Zwölftel des im September 2022 prognostizierten individuellen Jahresverbrauchs (Verbrauch 2021), multipliziert mit dem am 1. Dezember gültigen Gaspreis plus dem Grundpreis für einen Monat. Diese Erstattung erhalten auch alle, die eine jährliche Vorauszahlung geleistet haben.

In Ihrer Jahresabrechnung wird dann der Erstattungsbetrag als zusätzliche Zahlung verrechnet.

Vereinfachtes Beispiel Dezember-Soforthilfe Gaskunde:

Prognostizierter Jahresverbrauch September 2022 (basiert auf dem Jahresverbrauch 2021): 24.000 kWh
24.000 kWh / 12 = 2.000 kWh x 5,618 Cent brutto /kWh (ComfortGas Garantiepreis) = 112,36 €/brutto
Durchschnittlicher Monatlicher Grundpreis: 13,10 €/brutto (Nennwärmeleistung 15-20 KW)
Gutschrift Dezember-Soforthilfe inkl.Grundpreis: 125,46 €/brutto.

Da das Gaswerk Illingen für das komplette Jahr 2022 nur 7% MwSt. berechnet, beinhaltet die Bsp.-Rechnung ebenfalls den Steuersatz von 7%.        

Als unsere Kundinnen und Kunden (mit Ausnahme der Industrie und größeren Gewerbekunden) profitieren Sie automatisch von der Soforthilfe. Wenn Sie einen Lastschrifteinzug vereinbart haben, wird der Dezemberabschlag nicht eingezogen. Sollten Sie die Zahlungen monatlich selbst vornehmen, beispielsweise über einen Dauerauftrag oder Barzahlung, müssen Sie die Zahlungen für Dezember nicht leisten.

Bei allen Kunden die monatlich abgerechnet werden und die keine Abschläge zahlen, erfolgt die Erstattung mit der nächsten Rechnung.

Zudem plant die Bundesregierung im Frühjahr 2023 eine weitere Entlastung über die sogenannte Gaspreisbremse: Der Preis für Haushaltskunden soll auf 12ct/kWh für 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs gedeckelt werden.

Da dies jedoch von der Bundesregierung noch nicht endgültig beschlossen ist, können wir hierüber leider noch keine detaillierten Auskünfte geben.

Eines ist aber klar: Ein hundertprozentiger Ausgleich der Belastungen wird angesichts der historischen Dimensionen, in denen wir uns mit Blick auf die Energie-Kosten bewegen, leider nicht möglich sein.
Umso wichtiger ist es, sparsam mit Energie umzugehen.

 

Wärmekunden haben ebenfalls einen Anspruch auf Gewährung der Soforthilfe:

Der Entlastungsbetrag beläuft sich auf die Höhe des Septemberabschlages 2022 zuzüglich eines Aufschlages von 20%. Ist der Kunde zur Zahlung eines nach einem anderen Verfahren ermittelten Abschlags verpflichtet als der Leistung von zwölf Abschlagszahlungen innerhalb eines jährlichen Abschlagszeitraums, so ist ein entsprechender monatlicher Durchschnitt zu bilden. Dieser ermittelt sich aus der Summe der Abschlagszahlungen, die der Kunde für seinen Wärmebezug im letzten Abrechnungszeitraum zu zahlen verpflichtet war, geteilt durch die Anzahl der auf diesen Abrechnungszeitraum entfallenden Monate. Sind mit der Durchschnittsbildung jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen nicht angemessen berücksichtigt, so ist der Abschlag heranzuziehen, den vergleichbare Kunden zahlen.“

 

Vereinfachtes Beispiel Wärmekunde:

Summe der (geplanten) Abschläge des Jahres 2022 geteilt durch 12 Monate multipliziert mit 1,2.  Das Rechenbeispiel ist mit einem durchschn. Abschlag von 200,00 € dargestellt. 
Endgültiger Entlastungsbetrag für Dezember:         200 € / 12 Monate = 16,67 € * 10 Abschläge = 166,70 € + 20 % (33,34 €) =  200,04 € (Dezemberhilfe).

 

Hinweis zur Entlastung von Mietern

Für die Weitergabe der Entlastungen bei Mietverhältnissen und in Wohnungseigentümergesellschaften ist gemäß § 5 EWSG der Vermieter bzw. die WEG zuständig; die Entlastung soll in diesen Fällen regelmäßig im Rahmen der Heizkostenabrechnung erfolgen.

Wichtiger Hinweis!

Im Rahmen der Erstattungsforderung für die Gewährung der Soforthilfe ist es erforderlich, dass der Lieferant personenbezogene Daten der Kunden an einen externen, vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) beauftragten Dienstleister weitergibt, damit dieser die Plausibilität des Erstattungsanspruchs des Lieferanten prüfen kann. Zu diesen Daten gehören gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 EWSG die Liefermenge des Jahres 2021 oder ersatzweise die Liefermenge des letzten Abrechnungszeitraums.

 

Bleiben Sie gesund.
Ihr Team vom Gaswerk Illingen