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Neue Förderrichtlinien für effiziente Heizungsanlagen

Zuschüsse bis 45% möglich

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Um die im letzten Jahr beschlossenen Klimaschutzziele umzusetzen, sind ab Januar 2020 zahlreiche Konditionen- und Produktänderungen im Bereich Energieeffizient Bauen und Sanieren in Kraft getreten. Beim Förderprogramm „Heizen mit erneuerbaren Energien“, das vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) betreut wird, gibt es folgende wesentliche Änderungen:

  • seit dem 01.01.2020 läuft die Heizungsförderung für Einzelmaßnahmen im Gebäudebestand (Wohn- und Nichtwohngebäude) nahezu komplett über das BAFA
  • Erhöhung der Förderquoten
  • Gas-Brennwert-Heizungen werden nur noch in Kombination mit erneuerbaren Energien gefördert (EE-Gas-Hybridheizungen)
  • nicht mehr gefördert werden: Öl-Brennwertkessel, ölbetriebene Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen, Ölhybridheizungen, ergänzende Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien (Einzelmaßnahmen)
  • keine Förderung, wenn bei der Heizung Austauschpflicht gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV) § 10 besteht
  • auch größere Anlagen werden jetzt bezuschusst (förderfähige Kosten bei Wohngebäuden max. 50.000 Euro brutto, bei Nichtwohngebäuden max. 3,5 Mio Euro brutto)

Bei den förderfähigen EE-Gas-Hybridheizungen muss die Gas-Brennwerttechnik mit einer oder mehreren Technologie-Komponenten zur thermischen Nutzung erneuerbarer Energien (Solarthermie, Wärmepumpe, Biomasse) kombiniert werden. Der Mindestanteil der EE-Energien muss 25 % der Heizlast betragen. Beantragt man eine sog. “Renewable Ready” Gas-Brennwertheizungen, können die erneuerbaren Energien in den folgenden 2 Jahren nach Inbetriebnahme der Gas-Brennwertheizung nachgerüstet werden.

Im Neubaubereich wurden lediglich die Fördersätze angepasst. Förderfähig sind hier weiterhin Solarkollektoranlagen, Biomasseanlagen und Wärmepumpenanlagen mit erhöhten Anforderungen im Vergleich zu dem Gebäudebestand.

Eine zum 01.01.2020 neu geschaffene Möglichkeit der Förderung von energetischen Gebäudesanierungen ist der progressionsunabhängige Steuerabzug in Höhe von 20 Prozent über 3 Jahre im Rahmen der Einkommenssteuererklärung. Investitionszuschüsse und Steuerermäßigung sind allerdings nicht kumulierbar. Diese Variante bietet sich aber eher für die Sanierung der Gebäudehülle an (gleiche Förderquote), bei der Heizungssanierung sind die Förderquoten des BAFA deutlich höher.

Heizungssanierungen und/oder energetische Maßnahmen im Gebäudebestand, die nicht die Anforderungen der KfW und/oder BAFA erfüllen, aber die Anforderungen der EnEV einhalten, können ebenfalls im Rahmen der Einkommenssteuererklärung als sogenannte „haushaltsnahe Dienstleistungen“ gemäß § 35 a EStG zu einer Steuerermäßigung führen. Absetzbar ist der Arbeitslohn sowie die Kosten für die Anfahrt und die Maschinenmiete in Höhe von max. 6.000,- Euro brutto, davon sind 20 % Steuerermäßigung möglich, also max. 1.200 Euro pro Jahr.