Gas- und Wärmepreisbremse

Um die Belastung der Energie- und Wärmekunden angesichts der stark gestiegenen Energiepreise zu dämpfen, hat die Bundesregierung Ende 2022 Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme beschlossen. Ab 1. März 2023 werden die Entlastungen umgesetzt.

Die Gaspreisbremse entlastet alle Haushalte und Unternehmen mit  hohen Gas- und Wärmepreisen. Sie sparen durch die Preisbremse im Vergleich zu den extrem hohen Energiekosten, die durch die hohen neuen oder angepassten Vertragspreise entstehen. Trotz der Preisbremsen lohnt es sich, Gas bzw. Wärme einzusparen, weil nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs subventioniert wird. Für jede Kilowattstunde Gas oder Wärme über diesen Anteil hinaus muss der hohe Preis aus dem Versorgungsvertrag gezahlt werden. Alle von hohen Energiepreisen betroffenen Haushalte und Unternehmen bekommen einen „gesicherten Entlastungsbetrag“. Wer unter das 80% oder 70% Niveau hinaus zusätzlich Energie spart, profitiert umso mehr: Der Entlastungsbetrag bemisst sich immer an dem vollen 80%- oder 70%-Kontingent.

Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen, die weniger als 1,5 Mio. kWh Gas verbrauchen, erhalten 80 Prozent ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs zu einem garantierten Bruttopreis von 12 ct/kWh Gas. Fernwärmekunden erhalten ebenfalls 80 Prozent ihres prognostizierten Verbrauchs zu einem garantierten Bruttoarbeitspreis von 9,5 ct/kWh. Für Verbräuche oberhalb dieser Kontingente gilt jeweils der vertraglich vereinbarte Preis.

Mit den Preisbremsen sollen die Folgen der gestiegenen Energiekosten für Haushalte und Unternehmen gedämpft werden. Die Entlastungen sollen ab März 2023 gelten und dann auch rückwirkend die Monate Januar und Februar 2023 berücksichtigen. 

Die Preisbremsen sind befristet bis zum 30. April 2024. In diesem Zeitraum übernimmt der Bund einen Teil der stark gestiegenen Strom- und Heizkosten.

Wie bekommen ich die Entlastungen?

Die Preisbremsen werden von uns automatisch an alle Kundinnen und Kunden weitergegeben. Sie erhalten bis spätestens Ende Februar einen neuen Abschlagsplan, der den in der Jahresrechnung mitgeteilten Abschlagsplan ersetzt. Da das Gesetz ab März 2023 greift und dann bereits der Februarabschlag angefordert wurde, ist im Märzabschlag die Korrektur des Februarabschlags berücksichtigt. Ab April gelten dann die, auf dem Niveau der subventionierten Tarife, kalkulierten Abschläge.

Wer die Energiekosten in einem Mehrfamilienhaus über Vermieter oder Hausverwaltung bezahlt, erhält die Entlastungen ebenfalls. Diese müssen im Rahmen der Betriebskostenabrechnung weitergegeben werden. 

 

Anwendungshilfe Energiepreisbremsen 2023 (5. Auflage, Stand 13.02.2023):

 

FAQ-Liste zur Wärme- und Gaspreispremse des Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz:

 

Rechner Gaspreisbremse BDEW:

 

Stand:  03.02.2023